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Ausschuss Strafrecht des DAV

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) ist der freiwillige Zusammenschluss der deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Der DAV versammelt mehr als 61.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare, die in 253 lokalen Anwaltvereinen im In- und Ausland organisiert sind. Er vertritt die Interessen der deutschen Anwaltschaft auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene und ist im Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung zur Registernummer R000952
eingetragen.

Mitglieder des Ausschusses:
Rechts­anwalt Dr. Rainer Spatscheck (Vorsitz)
Rechtsanwalt Stefan Conen, Berlin
Rechtsanwältin Dr. Gina Greeve, Frankfurt
Rechtsanwalt Kai Kempgens, Berlin
Rechtsanwalt Prof. Dr. Stefan Kirsch, Frankfurt am Main
Rechtsanwältin Dr. Jenny Lederer, Essen
Rechtsanwalt Prof. Dr. Bernd Müssig, Bonn
Rechtsanwalt Prof. Dr. Ali B. Norouzi, Berlin
Rechtsanwältin Dr. Anna Oehmichen, Berlin
Rechtsanwältin Gül Pinar, Hamburg
Rechtsanwalt Martin Rubbert, Berlin
Rechtsanwältin Dr. Heide Sandkuhl, Potsdam

Aktuelle Stellungnahmen des Ausschusses

Ausschuss Strafrecht des DAV

 
Die Forderung nach einer stärkeren Berücksichtigung von Anwälten und Anwältinnen bei der Besetzung von Bundesgerichten ist mit Blick auf das Bundesverfassungsgericht bereits 2016 von der BRAK und DAV nachdrücklich eingefordert worden (vgl. dazu die gemeinsame Presseerklärung vom 02.11.2016). Diese Initiative hat möglicherweise dazu geführt, dass 2018 mit Prof. Dr. Harbarth – nach 13 jähriger Abstinenz – immerhin ein Richter mit langjähriger Anwaltstätigkeit in den Ersten Senat eingerückt ist. Im Vergleich zu den Strafsenaten des BGH ein durchaus veritabler Prozentsatz an anwaltlicher „Repräsentanz!“. Weshalb ist das eigentlich so?

An den rechtlichen Rahmenbedingungen kann es eigentlich nicht liegen. Bereits nach bisherigen Recht kann der für die Ernennung als Richter auf Lebenszeit erforderliche richterliche Dienst durch eine anwaltliche Tätigkeit ersetzt werden (§ 10 Abs. 2 Nr. 4 DRiG).  Soweit eine Anrechnung der anwaltlichen Tätigkeit derzeit in der Regel auf zwei Jahre begrenzt ist (§ 10 Abs. 2 Satz 2 DRiG), gab es schon diffizilere rechtliche Probleme, die de lege ferrenda kurzfristig gelöst wurden.

Geeignete hinreichend qualifizierte Kolleginnen und Kollegen, die das für eine Tätigkeit am BGH notwendige fünfunddreißigste Lebensjahr (§ 125 GVG) vollendet haben, dürften ebenfalls zu finden sein.  Es ist vor diesem Hintergrund justizpolitisch eigentlich nicht verständlich, dass die Strafsenate des BGH über Jahrzehnte hinweg ausschließlich mit Juristen und Juristinnen aus der Justiz besetzt worden sind.

Um nicht missverstanden zu werden: (Ehemalige) Rechtsanwälte/innen garantieren per se sicher keine qualitativ bessere Rechtsfindung. Es kann die höchstrichterliche Rechtsprechung aber nur bereichern, wenn an ihr auch solche Richter/innen mitwirken, die über einen anwaltlich geprägten Berufshorizont verfügen.  Dass die Rechtsprechung auch durch die  Sozialisation der an ihr unmittelbar mitwirkenden Protagonisten beeinflusst wird, ist eine Binsenweisheit. Für die berufliche Sozialisation gilt dies erst Recht.

Es macht dabei durchaus einen erheblichen Unterschied, ob Anwälte „ihre zweifellos große Fachkompetenz“ bereits im Rahmen der Vertretung ihrer Mandanten einbringen (so Marc Chmielewski in einer kritischen Stellungnahme zu der oben angesprochenen Initiative von BRAK und DAV in JUVE Rechtsmarkt 12/16) oder ob deren Erfahrungsschatz innerhalb des Spruchkörpers fruchtbar gemacht wird.

Es wäre erfreulich, wenn die Ampelkoalition auch in dieser Hinsicht für eine größere personelle  „Vielfalt“ und Durchlässigkeit an den obersten Bundesgerichten sorgt. Eine erneute Initiative von BRAK und DAV könnte diesen Prozess durchaus beschleunigen.