Wirtschaftsstrafrecht

Unter dem Begriff des Wirtschaftsstrafrechts werden Straftaten verstanden, die in speziellem Zusammenhang mit wirtschaftlicher Aktivität und unternehmerischem Handeln begangen werden. Das Spektrum ist bemerkenswert und reicht von Korruptionsdelikten über die Steuerhinterziehung im internationalen Konzern bis zu Vorwürfen von gravierenden Umweltdelikten in Unternehmen.

Das Wirtschaftsstrafrecht – in all seinen Erscheinungsformen – stellt seit jeher einen Schwerpunkt der Kanzlei dar.

Gestiegene Bedeutung des Wirtschaftsstrafrechts

Die Risiken wirtschaftlicher Tätigkeit, etwa für Geschäftsführer und Vorstände, sind nicht zuletzt unter dem Einfluss amerikanischen Rechtsdenkens in den letzten Jahren immer weiter gestiegen. Auch die deutsche Justiz schreckt mittlerweile nicht davor zurück, energisch gegen Unternehmensverantwortliche vorzugehen.

Wirtschaftsstrafrecht ist jedoch keine Materie, die ausschließlich für große Unternehmen relevant ist. Im Gegenteil gelten die grundlegenden Anforderungen – etwa des Steuer – oder Insolvenzrechts – in der Regel unabhängig von der Unternehmensform und –größe. Längst stehen auch mittelständische Unternehmen im Fokus der Staatsanwaltschaften. Die mit einem Ermittlungsverfahren verbundenen Reputationsschäden sind enorm.

Besondere Bedeutung hat im Wirtschaftsstrafrecht die Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren. Gerade hier ist eine frühzeitige und entschiedene Wahrnehmung aller Verteidigungschance geboten.

Strafrecht für Unternehmer

Allgemein werden folgende Straftaten unter dem Begriff des Wirtschaftsstrafrechts zusammengefasst:

Steuerstrafrecht
Insolvenzstrafrecht
Korruptionsdelikte
Umweltstrafrecht
Kapitalmarktstrafrecht
Unternehmensstrafrecht
Straftaten im Gesundheitswesen
Untreuedelikte
Betrugsdelikte

Vielfach handelt es sich um spezielle Rechtsmaterien, die zu einem großen Teil außerhalb des Strafgesetzbuchs geregelt sind. Oft werden zentrale spezialgesetzliche Vorschriften durch Bezugnahme in abschließenden Strafvorschriften materiell zu echten Strafnormen. Teilweise sind die Regelungsbereiche kaum übersichtlich und schwer verständlich. Dies ist etwa im Lebensmittel- oder Umweltstrafrecht der Fall.

Strafrechtliche Vorwürfe richten sich immer gegen konkrete Personen. Gerade im Unternehmenskontext müssen hierfür konkrete Verantwortungswege und Zuständigkeiten aufgeklärt werden.

Entwicklung: Wirtschaftsstrafrecht in der Praxis

Lange Zeit standen Straftaten im Zusammenhang mit unternehmerischem und wirtschaftlichem Handeln nicht im Blick der Strafverfolgungsbehörden. Das Strafrecht war lange auf die allgemeine Kriminalität ausgerichtet. Straftaten im Wirtschaftsleben wurden selten mit der gebotenen Intensität verfolgt. Seit etwa 15 Jahren ist eine klare Trendwende zu beobachten. Ein Ausgangspunkt war das sogenannte Mannesmann-Verfahren. Es folgten die Verfahren um Korruptionsvorwürfe bei Siemens. Diese haben durchaus ein verändertes Bewusstsein geschaffen. Insbesondere wurde die Praxis intensiver Compliance-Untersuchungen im Unternehmen erstmals einer breiteren Öffentlichkeit bekannt.

Das damit verbundene mediale Interesse wird die Bedeutung des Wirtschaftsstrafrechts in Zukunft nur steigern.

(Noch) kein echtes Unternehmensstrafrecht

Ein echtes Unternehmensstrafrecht kennt das deutsche Strafrecht (noch) nicht. Ein Unternehmen kann sich nicht selbst als solches strafbar machen – dies ist in anderen Rechtsordnungen durchaus anders geregelt. Auch in Deutschland gibt es seit Jahren immer wieder entsprechende Initiativen und detaillierte Gesetzentwürfe.

Besonderheiten des Wirtschaftsstrafrechts

Strafverfahren in Bereich des Wirtschaftsstrafrechts zeichnen sich durch eine Reihe von Besonderheiten aus. Insbesondere sind die Vorwürfe vielfach rechtlich und tatsächlich komplex. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich diese Komplexität nicht selten auch aus der Regelungstechnik des Wirtschaftsstrafrechts. Diese ist gekennzeichnet durch unübersichtliche, schwer verständliche Vorschriften, welche oft auf außerstrafrechtliche Normen und Sachverhalte verweisen.

In tatsächlicher Hinsicht folgt die besondere Komplexität des Wirtschaftsstrafrechts daraus, das oftmals umfangreiche Geschäftsvorgänge und umfassende Sachverhalte aufzuarbeiten sind. Durch die zunehmende Bedeutung digitaler Beweismittel – etwa die umfassende Sicherung von Unternehmens-Emails – vergrößert sich die Menge der zur Verfügung stehenden potentiellen Beweismittel weiter. Die Ermittlungsbehörden haben weiterhin die Tendenz, umfangreiche Datenbestände zu sichern.

Einstellungsmöglichkeiten

Eine erhebliche Zahl von Strafverfahren wird bereits in diesem frühen Stadium eingestellt: hierfür bietet die Strafprozessordnung in einer Reihe von Vorschriften ein geeignetes Instrumentarium, welches etwa eine Einstellung gegen eine Geldauflage ermöglicht. Sofern auf diese Weise eine Hauptverhandlung vermeidbar ist, kann dies im Einzelfall eine sachgerechte Lösung darstellen, zumal der Beschuldigte von Rechts wegen weiterhin als unschuldig gilt.

Rechtsfolgen

Die Rechtsfolgen einer strafrechtlichen Verurteilung sind regelmäßig einschneidend. Dies gilt zum einen für die direkten strafrechtlichen Folgen. Bei hohen Schadenssummen kommen auch Freiheitsstrafen in Betracht. Auch die mit einer strafrechtlichen Verurteilung verbundenen Nebenfolgen sind oft gravierend. So kann etwa die Fähigkeit, das Amt eines Geschäftsführers zu bekleiden, wegfallen (§ 6 GmbHG).

Wir sind Strafverteidiger.

Wir analysieren die gegen Sie erhobenen Vorwürfe und entwickeln Lösungen für ihren Fall. Hierfür greifen wir auf jahrzehntelange spezialisierte Erfahrung zurück und führen das Verfahren zum optimalen Ziel. Ein besonderes Augenmerk gilt dabei selbstverständlich den vielfältigen Einstellungsmöglichkeiten des Strafprozessrechts.

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